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I. Schwere Körperverletzung (§ 226)

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Körperverletzungen i.S. der Vorschrift sind solche, die bestimmte schwere Folgen bewirken, die die verletzte Person dauernd erheblich beeinträchtigen, also voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit ausheilen können.[2] Ihrer Annahme steht nicht entgegen, dass das Opfer bald nach der Verletzung stirbt.[3] Sie sind in § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abschließend aufgeführt.[4]

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