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A. Grundlagen
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Die §§ 226, 227 qualifizieren die vorsätzliche Körperverletzung für den Fall zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1), dass diese zu besonders schweren Folgen beim Opfer führt. Mit Ausnahme des § 226 Abs. 2 (vgl. Rn. 26) sind die Tatbestände als erfolgsqualifizierte Delikte ausgestaltet.[1]