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I. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in einer der in § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Weisen „die Körperverletzung begeht“, d.h. die fünf Modalitäten stehen selbstständig nebeneinander. Stets bedarf es einer gewissen Erheblichkeit.[2]

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Beispielsfall 2 – Denkzettel:

A möchte B einen Denkzettel verpassen, weil dieser ihn zuvor in seiner Stammkneipe beschimpft hat. Als B auf die Toilette geht, folgt A ihm. Im Toilettenvorraum kippt er dem überraschten B zunächst aus kurzer Entfernung Salzsäure in das Gesicht. Anschließend rammt er B sein Taschenmesser in den Arm und verschwindet. Das Eindringen von Säure verätzt das linke Auge und verschlechtert dessen Sehkraft um 10 %. Die durch den Stich verursachte Wunde ist nach zwei Wochen verheilt.

Strafbarkeit des A?

Lösung:

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Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet im Beispielsfall von vornherein aus. A hat B jedoch durch Säure und Stich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1; vgl. § 5 Rn. 3 ff.). Er könnte dies in den qualifizierten Formen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 getan haben.

Strafrecht Besonderer Teil

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