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2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)
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a) A könnte die Körperverletzung zudem mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben.
Merke:
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.[23]
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Diesem Oberbegriff lassen sich Teile des Körpers (z.B. die Faust oder das Knie) nach h.A. nicht subsumieren.[24] Das Erfordernis der Beweglichkeit folgert die h.M. zutreffend aus der Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG).[25] Danach genügt es z.B. nicht, wenn das Opfer gegen eine Wand, den Fußboden oder einen Felsen gestoßen wird;[26] insoweit kommt ggf. § 224 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Setzt der Täter einen beweglichen Gegenstand ein, ist es jedoch unerheblich, ob dieser gegen das Opfer oder dieses gegen den Gegenstand bewegt wird,[27] etwa der Kopf des Opfers auf einen festgestellten Schraubendreher oder ein Messer gestoßen wird.[28]
Vertiefungshinweis:
Teile der Literatur verlangen jedoch, dass der Körper gerade durch den Gegenstand („unmittelbar“) geschädigt wird.[29] Die dem folgende Rechtsprechung sieht daher beispielsweise ein fahrendes Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug nur an, sofern das avisierte Opfer bereits durch die Kollision selbst verletzt wird (bzw. werden soll), nicht aber dann, wenn dieses erst sturzbedingt körperlich beeinträchtigt wird.[30] Ebenso soll es nicht genügen, wenn der Körperschaden erst durch ein etwa durch Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen eintreten soll.[31] Diese Differenzierung wirkt gekünstelt und überzeugt daher nicht.[32] Sie wird auch nicht durch den Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 erzwungen, denn das verwendete „mittels“ kann als gleichbedeutend mit dem Wort „durch“ verstanden werden. Dann aber bezeichnet es schlicht die notwendige Kausalität zwischen eingesetztem Werkzeug und körperlichem Schaden.[33]
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Gefährliche Gegenstände sind in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 15 f.) zudem nur solche, deren Wirkung sich darauf beschränkt, den Körper des Opfers von außen zu schädigen.
Beispiele:
Eisenstangen, Steine, Biergläser, Weinflaschen[34], abgeschlagene Flaschenhälse,[35] Gullydeckel, Eishockey- und Baseballschläger, Fahrradketten, Rasierklingen,[36] Metallschläuche,[37] Zaunlatten,[38] Injektionsspritzen[39] sowie feste Straßen- und Turnschuhe bei Tritten gegen den Kopf oder in die Bauchgegend.[40]
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Auch an sich ungefährliche Gegenstände können Tatmittel i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 sein, aber nur dann, wenn sie bei ihrem konkreten Einsatz geeignet sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen.
Beispiele:
A zieht B eine Plastiktüte über den Kopf und verursacht so dessen Bewusstlosigkeit.
C würgt D mit einem Schnürsenkel oder mit einer Krawatte.
E schlägt F mit einem Ledergürtel in das Gesicht[41] und auf das Gesäß.[42]
G gießt H kochendes Wasser auf Unterleib und Beine, was zu Verbrühungen führt.[43]
I verursacht bei J Brandwunden, indem er auf dessen Brust und Armen[44] sowie oberhalb der Nase Zigaretten ausdrückt.[45]
K kippt einen Schrank auf den am Boden liegenden L.[46]
M sticht N Nähnadeln unter die Zehennägel.[47]
O schlägt P mit seiner eingegipsten Hand wuchtig ins Gesicht.[48]
Q versetzt R mit einem ausgeklappten Fahrzeugschlüssel einen Schlag gegen den Hinterkopf.[49]
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b) Als „ausgestanzten“ Unterfall des „anderen“ gefährlichen Werkzeugs hebt die Vorschrift ausdrücklich Waffen hervor. Dieser Begriff ist im technischen Sinn zu verstehen, d.h. er erfasst neben Schusswaffen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (z.B. Selbstladekurzwaffen),[50] insbesondere auch Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG). Es handelt sich dabei um Geräte, die dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.[51] Deren Verwendung erfüllt das Merkmal jedoch nur dann, wenn diese im konkreten Fall gerade als gefährliches Werkzeug erfolgt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einem leichten Schlag mit einer Pistole gegen Arme, Beine oder Rücken des Opfers zu verneinen,[52] bei einem Messerstich jedoch zu bejahen.[53]
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Zwischenergebnis:
Im Beispielsfall hat A durch den Einsatz seines Taschenmessers auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 vorsätzlich (vgl. Rn. 33) verwirklicht.