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A. Grundlagen
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Bei § 231 handelt es sich nach h.M. um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[1] Da körperliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne dass es auf den – oft nicht möglichen – Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt.[2] § 231 untersagt also schon die Beteiligung an einer Schlägerei als solche.[3] Die Vorschrift soll dementsprechend das Leben und die Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützen.[4]