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D. Kontrollfragen

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1. Welche Kriterien sind für die Prüfung der Vorwerfbarkeit i.S. des § 231 Abs. 2 heranzuziehen? → Rn. 11
2. Wie ist die in § 231 Abs. 1 vorgesehene schwere Folge dogmatisch einzuordnen? → Rn. 13 ff.
3. Welche Auswirkung hat diese Einordnung auf den subjektiven Tatbestand und den Prüfungsaufbau? → Rn. 12, 16

Aufbauschema (§ 231)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.) oder Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.) (2) Ohne dass dies vorzuwerfen ist (§ 231 Abs. 2) b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz c) Objektive Bedingung der Strafbarkeit – Verursachung des Todes eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung durch die Schlägerei oder den Angriff
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

Leitentscheidungen: BGHSt 31, 124 – „Jockelfall“; BGHSt 33, 100 – „Gastwirtfall“; BGHSt 39, 305 – „Notwehrfall“

Aufsätze: Bock, Beteiligung an einer Schlägerei (oder an einem von mehreren verübten Angriff), § 231 StGB, Jura 2016, 992; Eisele, Die „unverschuldete“ Beteiligung an einer Schlägerei, ZStW 110 (1998), 69; Gottwald, Die objektive Bedingung der Strafbarkeit, JA 1998, 771; Henke, Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB), Jura 1985, 585; Montenbruck, Zur „Beteiligung an einer Schlägerei“, JR 1986, 138; Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, JuS 2011, 697; Rönnau/Bröckers, Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Rahmen des § 227 StGB, GA 1995, 549; Wolters, Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582

Übungsfallliteratur: Kretschmer, Übungsklausur Strafrecht: „Ein folgenschweres letztes Bier“, Jura 1998, 244; Kunz, Der praktische Fall – Strafrecht: Eine Schlägerei mit üblen Folgen, JuS 1996, 39; Laubenthal, Klausur Strafrecht: „Eine Festzeltprügelei“, JA 2004, 39

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