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1. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht (§ 227 Abs. 1).

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a) Wie beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.) bedarf es einer über die bloße Kausalität hinausgehenden besonderen Verknüpfung zwischen Körperverletzung und schwerer Folge (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang). Denn § 227 soll mit seiner hohen Strafandrohung gerade der mit einer Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken.[54]

Beispiele:

A versetzt B einen heftigen Faustschlag gegen die linke Halsseite, der zur Bewusstlosigkeit und zum tödlichen Herzkreislaufstillstand führt.[55]

C schüttelt den sechswöchigen D mehrfach (ohne Tötungsvorsatz) derart stark, dass das Kind infolge eines sog. Schütteltraumas an einem zentralen Herz-Kreislauf-Versagen stirbt.[56]

E sperrt sein zweijähriges Kind F bei hochsommerlichen Temperaturen ohne Getränke in einem Zimmer ein; F verdurstet.[57]

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An dieser engen Verknüpfung fehlt es grundsätzlich, wenn der Tod durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist.[58]

Beispiel:

A schlägt B nieder und flieht. Der zufällig hinzukommende C tritt dem benommen auf dem Bürgersteig liegenden B, mit dem er verfeindet ist, mit Springerstiefeln wuchtig gegen den Kopf, so dass B eine Hirnverletzung erleidet, an der er stirbt. – A hat zwar durch seine Körperverletzung C erst die Gelegenheit gegeben, B die tödliche Verletzung zuzufügen. Darin hat sich aber keine spezifische Gefahr der von ihm begangenen Körperverletzung verwirklicht.[59]

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Ebenso kann es liegen, wenn der Täter der Körperverletzung selbst durch ein weiteres Verhalten den Tod des Opfers verursacht.

Beispiel:

A schlägt B mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Den bewusstlosen B hält A für tot und wirft ihn zur Spurenbeseitigung in einen Fluss, in dem B ertrinkt. – Da sich im Ertrinken nicht die eigentümliche Gefahr des vorangegangenen Schlags realisiert hat, ist A nicht nach § 227, sondern nur wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) in Tatmehrheit (§ 53) mit fahrlässiger Tötung (§ 222; vgl. § 4) zu bestrafen.[60]

Beachte:

Ein zum Tode führendes Verhalten des Opfers unterbricht den Unmittelbarkeitszusammenhang ausnahmsweise nicht, wenn dieses nicht eigenverantwortlich erfolgt.[61]

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An der Eigenverantwortlichkeit fehlt es etwa, wenn das Opfer nach mit Baseballschlägern gegen Kopf und Körper geführten Schlägen benommen ist, unter dem Eindruck, „sich angesichts der unabwendbaren Übermacht der Angreifer und deren Brutalität in einer völlig ausweglosen Lage zu befinden“, in Panik gerät, völlig die Selbstkontrolle verliert, sich aus dem Fenster einer hochgelegenen Wohnung stürzt und infolgedessen zu Tode kommt.[62]

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Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Opfer an einer körperlichen Vorschädigung leidet, die im Zusammenwirken mit den Folgen der Körperverletzung zum Tode führt.[63]

Beispiel:

A wird von mehreren Angreifern grundlos lebensgefährlich verletzt. Dies führt zu einer psychisch bedingten Überbelastung des aufgrund einer Verengung der Herzkranzschlagader vorgeschädigten Herzens und dadurch zum tödlichen Herzinfarkt.

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b) Umstritten ist die Frage, ob bei der Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs allein an den Körperverletzungserfolg anzuknüpfen[64] oder ob darüber hinaus auch die körperverletzende Handlung zu berücksichtigen ist.[65] Sie ist in Fällen bedeutsam, in denen der – stets erforderlichen (zum sonst möglichen Versuch vgl. Rn. 41 ff.) – Körperverletzung selbst keine spezifisch lebensbedrohliche Gefahr innewohnt.[66]

Beispiel:

A schlägt B mehrmals kräftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. B erleidet Platzwunden und eine Nasenbeinfraktur. Obwohl die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind, stirbt er infolge der durch den Überfall verursachten Aufregung wenig später an einem Herzinfarkt. – Da die Verletzungen nicht lebensgefährlich waren, hat sich im Tod des B kein durch sie hervorgerufenes spezifisches Risiko verwirklicht. Die Mindermeinung würde daher zur Verneinung des § 227 Abs. 1 gelangen.

Merke:

Ist die Körperverletzung selbst nicht lebensbedrohlich, ist mit der vorzugswürdigen h.M. ergänzend die körperverletzende Handlung in die Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs einzubeziehen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.).

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Danach genügt es, dass dieser Handlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht.[67] Im obigen Beispiel (vgl. Rn. 35) hat A Gewalthandlungen begangen, die für B das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. Kräftige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen können ohne Weiteres zu dessen Tod führen. Im Tod des B hat sich daher die dem Grundtatbestand (§ 223) anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen.[68]

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Gegen diese Auffassung spricht insbesondere nicht der Wortlaut des § 227 Abs. 1. Zwar trifft es zu, dass dort von „Körperverletzung“ die Rede ist. Der angefügte Klammerzusatz „§§ 223 bis 226“ bezieht aber die Strafbarkeit nach den §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 und 225 Abs. 2 und damit die gesamte körperverletzende Tat ab ihrem Eintritt in das Versuchsstadium mit ein.[69] Hinzu kommt, dass die erste Begehungsvariante des Grundtatbestands (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) nach ihrer Definition als üble, unangemessene Behandlung (vgl. § 5 Rn. 3) ausdrücklich eine Handlungskomponente enthält. Schon deshalb verstößt die h.M. nicht gegen die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG.

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