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C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln der §§ 25 ff.[75] Daher ist auch sukzessive Mittäterschaft möglich,[76] sofern nicht das Vorgehen des Hinzutretenden auf den späteren Tod keinen Einfluss mehr hat.[77] Die zum Tode führende Körperverletzung darf nicht völlig andersartig sein, als es sich der Teilnehmer vorgestellt hat.[78]
Beachte:
Ein Täter oder Teilnehmer der Körperverletzung ist nur dann nach den §§ 226 und 227 strafbar, wenn ihm selbst hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.[79]
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Besteht eine Garantenstellung, können die §§ 226, 227 grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden.[80] Eine Strafbarkeit nach § 227 kommt jedoch lediglich in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 Abs. 1) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck des § 227 ist.[81] Knüpft der Unterlassungstäter an eine von einem Handelnden begangene Körperverletzung an, muss er die Vorstellung haben, die Körperverletzung lasse nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen.[82] Diese Grundsätze gelten entsprechend beim § 226.
Merke:
Da es sich bei den §§ 226 und 227 um Verbrechen handelt, ist deren Versuch grundsätzlich strafbar (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).
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Dies gilt zunächst für die Konstellation, bei der eine schwere Folge zwar nicht eingetreten, aber vom Täter versucht worden ist (versuchte Erfolgsqualifikation).[83] Für den versuchten § 227 hat dies allerdings wegen der Konkurrenz (vgl. Rn. 45) zum dann zugleich vorliegenden versuchten Tötungsdelikt geringe praktische Bedeutung.[84]
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Als zweite Fallgestaltung kommt in Betracht, dass (ausnahmsweise) bereits durch den – nach § 223 Abs. 2 strafbaren – Versuch einer Körperverletzung eine schwere Folge i.S. der §§ 226, 227 herbeigeführt wird (erfolgsqualifizierter Versuch).[85]
Beispiel:
A will B niederschlagen. Als dieser dem Angriff ausweicht, stürzt er auf den Hinterkopf und stirbt an einer dadurch verursachten Gehirnblutung.
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Der erfolgsqualifizierte Versuch ist unter zwei Voraussetzungen nach den §§ 226, 227 strafbar. Einerseits muss die tatsächlich eingetretene – beim § 227 tödliche – Körperverletzung eine ganz andere sein als die vom Täter gewollte, weil sonst nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Körperverletzung vorliegt. Andererseits muss dem Täter – anknüpfend an die Körperverletzungshandlung (vgl. Rn. 35 ff.) – trotz der wesentlichen Abweichung im Kausalverlauf hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit zur Last fallen.[86]
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Die vollendeten §§ 226, 227 gehen als Qualifikationstatbestände den §§ 223, 224 vor (vgl. § 5 Rn. 18 und § 6 Rn. 37; zum § 231 vgl. § 9 Rn. 18).[87]. Wird die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt, verdrängt das Tötungsdelikt den subsidiären § 227.[88] Umgekehrt tritt § 222 hinter § 227 zurück.