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I. Das Überlassen von Freizeiteinrichtungen, Parkplätzen etc.

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R überlässt seinen Arbeitern die Duschen, Freizeiteinrichtungen und Parkplätze im betrieblichen Interesse. Denn so sollen die Arbeitsbedingungen im Betrieb für alle Betriebsangehörigen verbessert werden, ohne dass es zu einem individuellen wirtschaftlichen Vorteil für einzelne oder alle Arbeitnehmer kommt. Es handelt sich daher nicht um Arbeitslohn.

Steuerrecht

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