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IV. Der Materialdiebstahl

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Auch wenn hier eine objektive Bereicherung der stehlenden Arbeitnehmer gegeben ist, so geschieht dies jedenfalls nicht mit dem Willen des Arbeitgebers, so dass kein Arbeitslohn gegeben ist. R wollte nicht, dass sich seine Arbeiter auf diese Weise bereichern. Unerheblich ist, dass er wusste, dass dies vorkommt. Der wirtschaftliche Vorteil der Arbeitnehmer entspringt hier nicht dem Arbeitsverhältnis, sondern den Diebstahlstaten.

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