Читать книгу Steuerrecht - Oliver Chama - Страница 141

a) Anwendbarkeit der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG

Оглавление

203

Vorsicht Grundlagenfehler!

Wenn auf die Kapitaleinkünfte die Abgeltungssteuer angewendet wird, d.h. der Steuertarif in Höhe von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 EStG, so können nach § 2 Abs. 2 S. 2 EStG keine Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. auch § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG). Abziehbar ist lediglich der sog. Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 1 EStG in Höhe von 801 €.

204

Demnach sind zunächst die Einnahmen i.S.v. § 8 EStG zu ermitteln. Hier kommen die Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG sowie die Gewinne aus Veräußerungen im Sinne von § 20 Abs. 2 EStG in Betracht. Für letzteren Fall enthält § 20 Abs. 4 EStG eine Sondervorschrift zur Gewinnermittlung.

Beispiel

A erzielt Zinsen in Höhe von 1000 € auf sein Sparguthaben. Die Kontoführungsgebühren belaufen sich auf 10 €. Hier sind Einkünfte in Höhe von 199 € zu versteuern. Die Kontoführungsgebühren bleiben nach § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € unberücksichtigt.

Steuerrecht

Подняться наверх