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D. Außergewöhnliche Belastungen
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Lesen Sie sich hierzu die gesetzlichen Bestimmungen zumindest einmal durch, um ein Gefühl für die Regelungen zu erhalten!
Auch die außergewöhnlichen Belastungen sind eher weniger klausurrelevant. Sie sind geregelt in §§ 33, 33a EStG. Im Unterschied zu Sonderausgaben, die jeder Steuerpflichtige in irgendeiner Weise zu tragen hat, kommen außergewöhnliche Belastungen – entsprechend ihrer Bezeichnung – nur ausnahmsweise vor, da ihnen ein außergewöhnlicher Anlass zugrunde liegt.
Ein Abzug von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung darf nach § 33 Abs. 2 S. 2 EStG nur erfolgen, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt.
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Als abzugsfähige Aufwendungen kommen nur Geldausgaben oder die Zuwendung von Sachwerten in Betracht. Entgangene Einnahmen, bloßer Zeitaufwand oder der unfreiwillige Verlust von Vermögen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG gegeben sein. Schließlich müssen die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen „erwachsen“, d.h. sie müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre führen. Dies ist nicht der Fall, wenn und soweit der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen wirtschaftlichen Gegenwert erhält. Diese „Gegenwerttheorie“ wird jedoch nicht angewandt, wenn das erworbene Gut nicht marktgängig ist, d.h. wenn es am Markt nicht verwertbar ist. Nicht angewandt wird sie außerdem bei Verlusten an Hausrat und Kleidung aufgrund unabwendbarer Ereignisse (Brand, Diebstahl, Hochwasser, Terror, Krankheit).
Beispiel
Bei einem Einbruch wird dem A sein Ehering (Restwert: 1000 €) gestohlen. Er kauft sich deswegen einen neuen vergleichbaren Ring, den er als Ehering tragen möchte, für marktübliche 1500 €. Der Verlust des Rings kann nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Wegen der sittlichen Verpflichtung, einen Ehering zu tragen, handelt es sich bei den Kosten für die Neuanschaffung aber nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG um zwangsläufige Aufwendungen. Zwar erhält A hier für den aufgewandten Betrag einen Gegenwert in gleicher Höhe. Jedoch beruht dieser auf einem Wohnungseinbruchdiebstahl und damit auf einem unabwendbaren Ereignis, so dass der Gegenwert hinter die Zwangsläufigkeit zurücktritt und die Gegenwerttheorie daher nicht zum ganzen oder teilweisen Ausschluss der Aufwendungen führt.
Nach § 33 Abs. 3 EStG darf der Steuerpflichtige die außergewöhnlichen Belastungen nur abziehen, soweit sie über die für ihn individuelle Belastung hinausgehen.
Die Regelung des § 33a EStG enthält Sondertatbestände für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen. Hierunter fallen Unterhaltsleistungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person. Hierbei ist stets der vorrangig zu prüfende Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu beachten. § 33b EStG enthält schließlich Regelungen über Behinderten-, Hinterbliebenen- und Pflegepauschbeträge, die alternativ zum Abzug gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden können.