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II. Die Überlassung von Getränken

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Gleiches gilt für die Überlassung von Getränken zum Verzehr im Betrieb. Es handelt sich um eine Maßnahme, die der Fürsorge des Arbeitgebers entspringt. Kein Mitarbeiter wird hierdurch individuell wirtschaftlich bevorteilt. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Mitarbeiter die Getränke zum Verzehr mit nach Hause nehmen dürften. Dies ist aber nicht der Fall. Es liegt folglich kein Arbeitslohn vor.

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