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2. Teil Einkommensteuerrecht › C. Sonderausgaben

C. Sonderausgaben

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Eher selten klausurrelevant. Lesen Sie sich zumindest einmal sämtliche Sonderausgabentatbestände der §§ 10 bis 10g EStG durch.

Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Ihre Abziehbarkeit gebietet aber das subjektive Nettoprinzip (vgl. auch den Hinweis im Eingangssatz des § 12 EStG).

Beispiel

A erzielt durch Vermietung seiner Eigentumswohnung an B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Die Aufwendungen für die Gebäudehaftpflichtversicherung darf er nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geltend machen, obwohl Ausgaben für Haftpflichtversicherungen ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt sind. Denn im Eingangssatz zu § 10 Abs. 1 EStG sind Ausgaben nur dann Sonderausgaben, wenn sie keine Werbungskosten sind. Dies ist aber bei den Kosten für die Haftpflichtversicherung der Fall, da sie i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen und dadurch veranlasst sind.

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Für Sonderausgaben gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Außerdem sind die Grundsätze zum Drittaufwand anzuwenden, da auch das subjektive Nettoprinzip eine Belastung des Steuerpflichtigen und nicht Dritter erfordert. Bei der Zusammenveranlagung spielt es allerdings keine Rolle, welcher Ehegatte welche Sonderausgaben getragen hat, da beide nach § 26b letzter HS. EStG als (ein) Steuerpflichtiger zu behandeln sind.

Besonders praxisrelevant sind die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (Scheidungsunterhalt), Abs. 1 Nr. 1 (gesetzliche Rentenbeiträge), Nr. 3 und 3a (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), Nr. 4 (gezahlte Kirchensteuer), Nr. 7 (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung).

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