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3. Teil Körperschaftsteuerrecht › A. Allgemeines

A. Allgemeines

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JURIQ-Klausurtipp

Auch in Aufgaben aus dem Körperschaftsteuerrecht ist es vorbehaltlich des Bearbeitervermerks der jeweiligen Klausur geboten, vor der Einkommensermittlung einen allgemeinen Abschnitt voranzustellen, in dem regelmäßig die nachfolgend genannten Punkte zu erörtern bzw. zu erwähnen sind.

3. Teil KörperschaftsteuerrechtA. Allgemeines › I. Subjektive Steuerpflicht

I. Subjektive Steuerpflicht

1. Körperschaftsteuersubjekte

a) Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

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Körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KStG nur bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Aufzählung der körperschaftsteuerpflichtigen Subjekte in § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG ist abschließend und darf nicht durch Auslegung oder Analogien erweitert werden.

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Hat ein in § 1 Abs. 1 KStG genanntes Subjekt seine Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) oder seinen Sitz (vgl. § 11 AO) im Inland, so besteht grundsätzlich unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (Welteinkommensprinzip, § 1 Abs. 2 KStG). Fehlt es sowohl an der inländischen Geschäftsleistung als auch am inländischen Sitz, so unterliegt die Körperschaft nach § 2 KStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, soweit sie inländische Einkünfte (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG) hat.


Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Dies richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und Verhältnissen. In der Regel ist dies der Ort, an dem die kaufmännischen Entscheidungen über das Tagesgeschäft getroffen werden (insbesondere Büro des Geschäftsführers). Unmaßgeblich sind strategische, unternehmenspolitische, organisatorische oder technische Entscheidungen. Da der Mittelpunkt der entscheidende Ort ist, kann die Geschäftsleistung nur an einem Ort sein.


Der Sitz befindet sich nach § 11 AO dort, wo er laut Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstigen Statuten liegt (rein formales Kriterium).

b) Subjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG

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Sonstige juristische Personen des privaten Rechts i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind nur rechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere eingetragene Vereine (§ 21 BGB), wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB), privatrechtliche Stiftungen (§ 80 BGB).

c) Subjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG

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Die fehlende Rechtsfähigkeit ist Merkmal nicht nur des nichtrechtsfähigen Vereins, sondern sämtlicher in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG aufgeführter Gebilde.


Ein Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG liegt vor, wenn ein selbstständiges Sondervermögen durch Widmung mit einem bestimmten Zweck (meist wohltätiger Art) gebildet wird (z.B. im Fall des § 1914 BGB).

Nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fallen die GbR, OHG und KG, denn diese sind jedenfalls teilrechtsfähig, also nicht nichtsrechtsfähig.

d) Subjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG

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Körperschaftsteuerpflichtig sind grundsätzlich auch Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Was ein Betrieb gewerblicher Art ist, definiert § 4 Abs. 1 KStG. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 KStG ist für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art keine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Es genügt schon, dass lediglich die beim Betrieb anfallenden Kosten gedeckt werden sollen.


Wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 KStG ergibt, ist nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Körperschaftsteuersubjekt. Vielmehr ist Körperschaftsteuersubjekt der Betrieb gewerblicher Art, der lediglich von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird.

Hinweis

Die Steuerpflichtigkeit solcher Betriebe ist kein konfuser Formalismus, sondern dient der Wettbewerbsneutralität. Wenn privatwirtschaftlichen Körperschaften durch die Steuerpflichtigkeit Wirtschaftskraft entzogen wird, muss dies auch bei öffentlich-rechtlichen Betrieben geschehen, die in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Betrieben stehen.

Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 KStG gilt die Steuerpflicht nicht für Hoheitsbetriebe, weil insofern die Ausübung öffentlicher Gewalt im Vordergrund steht.

e) ausländische Körperschaften

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Ist eine ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Heimatstaates rechtsfähig, so kann sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Wurde die Gesellschaft in einem EU-Staat nach deren Rechtsordnung wirksam gegründet, so ist nach der unionsrechtlich gebotenen Anwendung der Gründungstheorie auch in Deutschland von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen. Demnach liegt bei Geschäftsleitung oder Sitz der Gesellschaft im Inland unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor.

Handelt es sich um eine Gesellschaft aus einem Drittstaat, so kommt es nach der Sitztheorie darauf an, ob die Gesellschaft ihren Sitz in einem Land hat, in dem sie als rechtsfähig gilt. Ist dies in Deutschland, liegt unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG vor. Ist dies nicht in Deutschland, kommt beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG in Betracht.

Ob eine ausländische Gesellschaft in Deutschland als rechtsfähig anerkannt wird, hängt davon ab, ob sich bei einem Rechtstypenvergleich ergibt, dass die Gesellschaft eine kapitalistische und korporative Struktur aufweist, die für deutsche Kapitalgesellschaften typisch ist.

2. persönliche Steuerbefreiung

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Der lange Katalog der persönlichen Steuerbefreiungen in § 5 KStG enthält in seiner Nr. 9 die wohl einzige halbwegs klausurrelevante persönliche Körperschaftsteuerbefreiung. Demnach sind gemeinnützige und mildtätige Körperschaften von der Steuer befreit. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, regeln die komplexen Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO.

3. Beginn der Körperschaftsteuerpflicht

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Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (§§ 41, 278 AktG, § 11 GmbHG), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§§ 23 Abs. 1, 280 Abs. 1 AktG) errichtete Vorgesellschaft.

Die vor der notariellen Beurkundung bestehende Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Sie ist grundsätzlich auch nicht körperschaftsteuerpflichtig.[1]

4. Ende der Körperschaftsteuerpflicht

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Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht endet, wenn die Körperschaft wirtschaftlich aufhört zu bestehen, d.h. wenn sämtliche Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten abgewickelt sind. Die beschränkte Steuerpflicht endet insbesondere dann, wenn die Gesellschaft keinerlei inländische Einkünfte mehr erzielt.

3. Teil KörperschaftsteuerrechtA. Allgemeines › II. Veranlagungszeitraum

II. Veranlagungszeitraum

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Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG. Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, § 7 Abs. 4 S. 1 KStG.

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