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III. Die Computernutzung

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Anders ist dies bei der Computer- und Internetnutzung zu privaten Zwecken. Hier wird jedem Arbeitnehmer ein individueller wirtschaftlicher Vorteil zugewandt. Es handelt sich nicht um eine bloße Verbesserung der Arbeitsbedingungen, weil die private Internetnutzung mit der zu verrichtenden Arbeit in keinem Zusammenhang steht. Jedoch ist dieser Vorteil steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

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