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b) Unanwendbarkeit der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 2 EStG

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Wenn die Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 2 EStG nicht anwendbar ist, so ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich und geboten.

Nach § 32d Abs. 6 EStG ist die Abgeltungssteuer auch dann nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt und die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG für ihn günstiger ist.

Hinweis

In diesem Fall können jedoch ebenfalls die tatsächlichen Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Denn § 2 Abs. 2 S. 2 EStG verweist nur auf § 32d Abs. 1 EStG und nicht auf § 32d Abs. 6 EStG. Letzterer spricht auch von „nach § 20 EStG ermittelten Einkünften“ und meint damit den Überschuss der Einnahmen über den Sparer-Pauschbetrag.

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Das Teileinkünfteverfahren ist in § 3 Nr. 40 EStG erfasst und stellt damit eine Steuerbefreiung dar und zwar eine solche in Höhe von 40 %. Es findet im Prinzip immer dann Anwendung, wenn „thematisch“ die Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG einschlägig wäre, aber nicht anzuwenden ist.


Dies sind vor allem Fälle, in denen Aktien und andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften veräußert werden und diese Anteile nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen gehalten wurde. Es handelt sich dann nicht um Einkünfte im Sinne von § 20 EStG, sondern um gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG, da Änderungen des Betriebsvermögens immer nach §§ 4, 5 EStG zu erfassen sind. Auch Zinserträge etc. aus solchen betrieblich gehaltenen Anteilen fallen unter das Teileinkünfteverfahren. Dies ergibt sich extrem „verklausuliert“ formuliert aus § 3 Nr. 40 S. 2 EStG, der die Einschlägigkeit der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG fordert, also voraussetzt, dass die Einkünfte keine solchen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1, Abs. 2 EStG sind. Auch im Zusammenhang mit § 17 EStG kann es zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kommen.

Das Teileinkünfteverfahren bewirkt, dass lediglich 60 % der Einnahmen besteuert werden. Es soll pauschal einen Ausgleich dafür schaffen, dass die einschlägigen Einnahmen bereits im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert wurden und somit eine steuerliche Mehrfachbelastung ein und desselben wirtschaftlichen Werts vermeiden.

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