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8. Überschussermittlung bei sonstigen Einkünften
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Bei sonstigen Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG wird wiederum der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Auch im Fall eines privaten Veräußerungsgeschäfts wird entgegen des Wortlauts des § 23 Abs. 3 EStG kein Gewinn im i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ermittelt, sondern ebenfalls der Überschuss.
Hier gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG.
Bitte lesen Sie die Vorschrift!
§ 23 Abs. 3 S. 7, S. 8 EStG enthält eine Verlustverrechnungsbeschränkung.
Freigrenze, kein Freibetrag!
In § 23 Abs. 3 S. 5 EStG findet sich eine Freigrenze von 600 €.