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II. Warenverkehrsfreiheit
ОглавлениеLiteratur:
Weyer Freier Warenverkehr und nationale Regelungsgewalt in der Europäischen Union (1997); Füller Grundlagen und inhaltliche Tragweite der Warenverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag (2000); Millarg Die Schranken des freien Warenverkehrs in der EG (2001); Mayer Die Warenverkehrsfreiheit im Europarecht – eine Rekonstruktion EuR 2003, 793; Oliver Free Movement of Goods in the European Union (5th ed. 2010); Kellerhals Das Binnenmarktrecht der Warenverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 6, 357; Cremer Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, 413.
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Die Errichtung desBinnenmarkts umfasst zunächst einmal den Handel mit Waren. Art. 26 Abs. 2 AEUV nennt daher als erstes Merkmal des Binnenmarkts die Warenverkehrsfreiheit. Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die aufgrund von Handelsgeschäften über eine mitgliedstaatliche Grenze verbracht werden können.[6] Wird ein Gegenstand nicht in körperlicher (sondern beispielsweise in elektronischer) Form über die Grenze verbracht, so handelt es sich nicht um einen Vorgang, welcher der Warenverkehrsfreiheit zuzuordnen ist. Der AEUV spricht in Art. 28 ff. und Art. 34 ff. die klassischen außenhandelspolitischen Instrumente an, mit denen Staaten seit jeher den Warenverkehr mit anderen Staaten zu lenken und den Inlandsmarkt vor Auslandskonkurrenz zu schützen versucht haben, nämlich Zölle und mengenmäßige Beschränkungen (Kontingente). Diese Instrumente unterscheiden sich darin, dass sie entweder die Preise der Waren zu beeinflussen versuchen oder die grenzüberschreitend gehandelten Mengen. Je nachdem geht es also einerseits um finanzielle Belastungen, andererseits um mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr.