Читать книгу Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens - Страница 72
c. Gebühren
Оглавление130
Außerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen liegen Gebühren, die lediglich ein Entgelt für Leistungen darstellen, die von den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats gegenüber dem Importeur bzw. Exporteur erbracht werden.[26] Finanzielle Belastungen dieser Art sind nicht geeignet, den Marktzutritt zu beschränken oder den Wettbewerb zu verfälschen, sofern sie lediglich in der zur Kostendeckung erforderlichen Höhe erhoben werden. So einfach dieser Grundsatz klingt, so schwierig kann im Einzelfall die Feststellung sein, ob es sich wirklich um eine Gebühr oder nicht doch um eine zollgleiche Abgabe bzw. eine Steuer handelt. Die Gefahr, dass mit der Erhebung von Gebühren das Zollverbot der Art. 28 und 30 AEUV und das Diskriminierungsverbot des Art. 110 AEUV umgangen werden könnten, liegt auf der Hand. Der EuGH stellt Abgaben von diesen Verboten daher nur unter sehr restriktiven Bedingungen frei. So muss es sich bei der entgoltenen Leistung der Verwaltung um einen bestimmten, messbaren Vorteil handeln, der dem Importeur bzw. Exporteur tatsächlich in seinem individuellen Interesse zufließt.[27] Mit diesen Erwägungen sind insbesondere Abgaben, die für nationale gesundheitspolizeiliche Kontrollen erhoben wurden, nicht als Gebühren, sondern als zollgleiche Abgaben bzw. als Steuern qualifiziert worden, weil sie im Interesse der Allgemeinheit liegen und daher auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen.[28] Anders liegt es allerdings bei Gebühren für Kontrollen, die von der Union im unionalen Allgemeininteresse (z.B. Gesundheitsschutz) vorgesehen sind. Sie sollen den zwischenstaatlichen Warenverkehr gerade erleichtern, indem sie die beschränkende Wirkung entsprechender rein nationaler Kontrollmaßnahmen, die gem. Art. 36 AEUV gerechtfertigt wären, aufheben sollen.[29]