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a. Kontingente
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Im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sind Kontingentierungen unzulässig. Sie würden den Marktzutritt für Waren nur in einer ganz bestimmten Menge bzw. bis zu einer bestimmten Wertgrenze (die im Extremfall gleich Null sein kann) ermöglichen, darüber hinaus jedoch untersagen. Solche teilweisen oder gar vollständigen Ein- und Ausfuhrverbote wären mit dem Binnenmarkt offensichtlich unvereinbar. Art. 34 und 35 AEUV verbieten deshalb ausdrücklich jegliche mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr.