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2. Schutz nationaler Allgemeininteressen

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Auch im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beschränkungen zu rechtfertigen. Insoweit enthält der EG-Vertrag selbst Bestimmungen über zulässige Beschränkungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschränkungen, die den unionsinternen Kapitalverkehr betreffen, und solchen die sich auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten beziehen.

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Im Hinblick auf den unionsinternen Kapitalverkehr erlaubt Art. 65 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des Kapitalverkehrs, soweit sie sich aus den Unterschieden der Besteuerung nach dem Wohnort oder dem Ort der Kapitalanlage ergeben. Ferner können die Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Bereich des Steuerrechts und der Finanzaufsicht, treffen.[85] Auch sind Meldeverfahren zu administrativen oder statistischen Zwecken erlaubt. Im Übrigen sind Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig, selbst wenn sie die Kapitalverkehrsfreiheit beschränken. Allerdings muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung nachgewiesen werden, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt.[86] Des Weiteren können die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit geltenden Rechtfertigungsmöglichkeiten gem. Art. 65 Abs. 2 AEUV auch im Hinblick auf Kapitalverkehrsbeschränkungen geltend gemacht werden.[87] Schließlich gilt über diese positivrechtlich geregelten Rechtfertigungsgründe hinaus auch im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit der allgemeine Grundsatz, dass Beschränkungen durch den Schutz zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können.[88] In allen Fällen dürfen aber die gerechtfertigten Regelungen oder Maßnahmen gem. Art. 65 Abs. 3 AEUV nicht diskriminierend sein und sie unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dh sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.[89]

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Im Verhältnis zu Drittstaaten gestattet Art. 64 AEUV die Aufrechterhaltung (und unter Umständen auch die Neueinführung) von Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Immobilienanlagen, Finanzdienstleistungen und Wertpapierzulassungen. Im Übrigen erlaubt Art. 66 AEUV der Union, in außergewöhnlichen Fällen schwerwiegender Störungen der Wirtschafts- und Währungsunion (dh bei extremen Kapitalab- oder Zuflüssen aufgrund von Währungsturbulenzen) Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dh den Kapitalverkehr mit Drittstaaten aus wirtschaftlichen Gründen zu beschränken. Art. 215 AEUV erlaubt politisch motivierte Embargomaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 ff. EUV).

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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