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VII. Zahlungsverkehrsfreiheit

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Literatur:

Ohler Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (2002); Lübke Die binnenmarktliche Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 5, 269.

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Der Zahlungsverkehr betrifft die grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln, die in der Regel das Entgelt für Waren, Dienstleistungen, Arbeitsleistungen oder Kapital darstellen. Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist daher komplementär zu den übrigen Freiheiten, die ohne sie unvollständig wären:[90] So würde beispielsweise von der Warenverkehrsfreiheit kein Gebrauch gemacht werden können, wenn zwar die Ware in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden könnte, der Transfer des Kaufpreises aber an Devisenbeschränkungen scheitern würde. Daher ergänzt Art. 63 Abs. 2 AEUV die übrigen Freiheiten durch die Freiheit des Zahlungsverkehrs, ohne allerdings auf den Charakter einer Zahlung als Entgelt für eine Gegenleistung abzustellen. Daher erstreckt sich die Freiheit umfassend auf alle Übertragungen von Zahlungsmitteln, selbst wenn sie nicht unmittelbar mit einem bereits abgeschlossenen Austauschgeschäft verbunden sind.[91] Vom Kapitalverkehr unterscheidet sich der Zahlungsverkehr dadurch, dass die Übertragung von Zahlungsmitteln nicht zum Zweck der Vermögensanlage erfolgt. Die Unterscheidung ist von geringer Relevanz soweit es um das Verbot von Beschränkungen geht. Insoweit sind die für den Kapitalverkehr geltenden Grundsätze ohne weiteres auf den Zahlungsverkehr übertragbar. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Ausnahmen: Art. 64 und 66 AEUV gelten nur für Kapitalverkehrsbeschränkungen und rechtfertigen nicht Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Andererseits kann der Zahlungsverkehr über die in den Art. 65 AEUV geregelten Fälle hinaus auch bei Zahlungsbilanzungleichgewichten bzw. -krisen durch Schutzmaßnahmen gem. Art. 143 und 144 AEUV beschränkt werden.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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