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IV. Entwicklungsassoziierungen
ОглавлениеLiteratur:
Koch Handelspräferenzen der Europäischen Gemeinschaft für Entwicklungsländer (2004); Meinecke Rechtsprojekte in der Entwicklungszusammenarbeit (2007); Bartelt/Dann (Hrsg.) Entwicklungszusammenarbeit im Recht der Europäischen Union (2008); Ehlers/Wolffgang/Schröder Bilaterale und regionale Handelsabkommen als Kernstück der „neuen“ EG-Handelspolitik, 2009; Zimmermann Die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU: WTO-Konformität versus Entwicklungsorientierung? EuZW 2009, 1; Dann/Wortmann Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 8, 407; Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 29 ff., 41 ff.; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 34 C.: Entwicklungspolitik, 670.
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Entwicklungsassoziierungen stellen die Instrumente der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen Drittstaaten und der EU in den Dienst entwicklungspolitischer Zwecke. Die Marktöffnung der EU gegenüber den Drittstaaten soll primär deren wirtschaftliche Entwicklung fördern. Sie ist daher zunächst asymmetrisch, dh den Marktzutrittsrechten, die den Drittstaaten von der EU eingeräumt werden, stehen bisher keine vergleichbaren Marktzutrittsrechte für Unternehmen aus der EU gegenüber. Allerdings wird dieser Ansatz z. Zt. teilweise durch einen neuen nachbarschaftspolitischen Ansatz ersetzt (siehe dazu weiter oben Rn. 203 f.). Die in den traditionellen Assoziierungsabkommen mit entwicklungspolitischer Zielsetzung enthaltenen Bestimmungen über die Marktöffnung können nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar sein.[40] Soweit die Marktöffnung reicht, können sich Unternehmen daher auf ihre Rechte berufen und sie auch gerichtlich durchsetzen. Entwicklungsassoziierungen gab es bisher zwischen der EU und zwei unterschiedlichen Gruppen von Drittstaaten: