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1. ÜLG-Staaten

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Eine erste Gruppe umfasst die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten. Diese überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind nicht durch gegenseitige Abkommen, sondern einseitig aufgrund Art. 198–204 AEUV mit der Union assoziiert (sog. konstitutionelle Assoziierung). Gem. Art. 199 AEUV wird mit dieser Assoziierung vor allem der erleichterte Zugang von Waren aus den ÜLG zur EU bezweckt. Zölle auf Einfuhren in die EU sind verboten (Art. 200 Abs. 1 AEUV). Die Liberalisierung des Handels-, Dienstleistungs-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehrs ist insgesamt als ein fortschreitender Prozess organisiert, für den gem. Art. 203 AEUV periodische Assoziationsbeschlüsse des Rats der EU die Grundlage bilden.[41] Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch gem. Art. 202 AEUV zwischenstaatlichen Abkommen vorbehalten.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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