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2. AKP-Staaten
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Eine zweite Gruppe assoziierter Staaten umfasst 79 AKP-Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum. Zu diesen Staaten gehören auch zahlreiche Länder, die ehemals zu den ÜLG gehörten, die aber inzwischen ihre staatliche Unabhängigkeit erlangt haben und daher nicht mehr von der konstitutionellen Assoziierung nach Art. 198 ff. AEUV erfasst werden. Die Assoziierung mit den AKP-Staaten beruht vielmehr auf völkervertraglicher Grundlage und dient den allgemeinen entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Union gem. Art. 208 ff. AEUV. Die entsprechenden Abkommen sind periodisch erneuert und revidiert worden. Zunächst galten die Abkommen von Yaoundé von 1963/1969[42] sowie das Abkommen von Arusha von 1969[43], anschließend die Abkommen von Lomé von 1975, 1979, 1984 und 1989;[44] das letztere ist 1995 auf Mauritius revidiert worden.[45] Es ist schließlich im Jahre 2000 durch das auf 20 Jahre befristete und 2005 revidierte Abkommen von Cotonou[46] (vorläufig) ersetzt worden. Zwischen der EU und Südafrika besteht seit 1999 ein gesondertes präferentielles Abkommen.[47] Der handelspolitische Gehalt dieser ursprünglichen Abkommen hat stets in einer Präferenzbehandlung von Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten bei der Einfuhr in die Union bestanden. Sie bewirkt die grundsätzliche Freiheit von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (mit erheblichen Ausnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte). Im entwicklungspolitischen Interesse hat sich die EU somit bezüglich des Warenverkehrs zu einer asymmetrischen Marktöffnung bereit erklärt. Allerdings gehen die entwicklungspolitischen Maßnahmen nach diesen Abkommen weit über die einseitige Handelsliberalisierung hinaus und erstrecken sich insbesondere auch auf finanzielle und technische Hilfe.
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Unter handelspolitischen Gesichtspunkten ist die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abkommen immer geringer geworden angesichts des von der EU auf Empfehlung der UNCTAD schon 1971 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zugunsten aller Entwicklungsländer, aber auch angesichts der allgemeinen Zollsenkungen und -befreiungen im Rahmen des GATT, die nach dem Meistbegünstigungsprinzip ohne weiteres auch den Entwicklungsländern zugutekommen. Es handelt sich aber auch insoweit nur um eine asymmetrische Marktöffnung, auf deren Grundlage den Entwicklungsländern bei Einfuhren in die EU einseitig Präferenzzölle eingeräumt werden. Dieses System ist trotz seines Verstoßes gegen die Prinzipien der Reziprozität und der Meistbegünstigung auch vom GATT bzw. der WTO akzeptiert worden (Teil IV des GATT 1994, insbes. Art. XXIV Ziff. 8 iVm Anlage I).[48] Es beruht nicht auf völkervertraglich verbindlichen Verpflichtungen. Seine Durchführung erfolgt innergemeinschaftlich mittels sekundärrechtlicher Verordnungen. Die Rolle des APS im Jahrzehnt 2006–2015 hat die EU-Kommission im Jahre 2004 in entsprechenden Leitlinien dargelegt.[49]
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Da die entwicklungspolitisch motivierten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten wegen Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) sowie wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der für Zollunionen und Freihandelszonen gelten Voraussetzungen (Art. XXIV GATT) mit dem WTO-Recht unvereinbar waren, hat schon das Abkommen von Cotonou in Art. 37 vorgesehen, dass die Handelsbeziehungen der EU zu den AKP-Staaten ab 2008 überwiegend auf die Grundlage einer neuen Generation von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gestellt werden und die einseitigen Handelspräferenzen künftig nur noch den am wenigsten entwickelten Ländern vorbehalten bleiben sollten. Dieser neuen Generation von Abkommen liegt somit ein stärker handelspolitisch motivierter Ansatz zugrunde, der zumindest mittelfristig zu einer symmetrischen Marktöffnung beider Seiten führen soll. Das handelspolitische Kernstück dieser Abkommen besteht somit in der schrittweisen Einführung von (nunmehr reziproken) Freihandelszonen zwischen der EU und den jeweiligen Vertragsstaaten. Ein erstes WPA der neuen Generation konnte von der EU bisher allerdings nur mit der karibischen Teilgruppe von AKP-Staaten (CARIFORUM) abgeschlossen werden.[50] Ein weiteres WPA mit ost- und südafrikanischen Staaten (Simbabwe, Mauritius, Madagaskar, Seychellen) befindet sich im Prozess der Ratifizierung. Mit den übrigen Staaten bzw. Staatengruppen, insbesondere den Mitgliedstaaten der SADC (South African Development Community), der EAC (East African Community) sowie den zur ESA (East South Africa) oder dem Pacific Islands Forum gehörenden Staaten werden WPA vorbereitet; insoweit gelten bisher nur Interims-WPA, die auf den Warenverkehr beschränkt sind, aber über den freien Marktzugang zur EU hinaus immerhin eine entsprechende reziproke Marktöffnung der Vertragsstaaten innerhalb von 15 Jahren ins Auge fassen.