Читать книгу Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens - Страница 95

II. Beitrittsassoziierungen

Оглавление

Literatur:

Kramer Die Europäische Gemeinschaft und die Türkei (1988); Akyürek Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (2005); Marwedel Die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit den Staaten des Westlichen Balkans (2012); Schmalenbach Assoziierung und Erweiterung, in: von Arnaud (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 6, 321, Rn. 35 ff.; Verny Europa-Abkommen, in: Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt), Abschnitt K.IV; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 36 B.: Erweiterungen und „Beitrittspartnerschaften“, 686.

189

Auf der Grundlage von Art. 217 AEUV hat die Gemeinschaft mit Drittstaaten Assoziierungsabkommen abgeschlossen, die den künftigen Beitritt dieser Staaten zur EU vorbereiten sollten. Sie sehen typischerweise die Bildung gemeinsamer Organe in Gestalt eines Assoziationsrats vor, der rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann, die den Charakter von sekundärem Assoziationsrecht haben. Die rechtliche Qualität solcher Abkommen und des auf ihrer Grundlage von den entsprechenden Organen geschaffenen Sekundärrechts ist – insbesondere bezüglich der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit – nach der Rechtsprechung des EuGH davon abhängig, ob die fraglichen Bestimmungen, auf die sich Unternehmen, Arbeitnehmer oder Verbraucher berufen wollen, „unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“.[11]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

Подняться наверх