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a. Zölle und zollgleiche Abgaben

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Kernbestandteil des Binnenmarkts ist gem. Art. 28 Abs. 1 AEUV eine Zollunion: Es ist den Mitgliedstaaten untersagt, im Verhältnis zueinander auf Waren Ein- oder Ausfuhrzölle zu erheben (Art. 30 AEUV). Zölle können daher nur noch den Warenverkehr mit Drittstaaten belasten; insoweit werden sie aber in allen Mitgliedstaaten einheitlich auf der Grundlage eines Gemeinsamen Zolltarifs erhoben (Art. 28 Abs. 1 AEUV). Daher kommt es – anders als typischerweise in einer bloßen Freihandelszone, die nicht über einen gemeinsamen Zolltarif gegenüber Drittstaaten verfügt – für die Befreiung von Binnenzöllen nicht darauf an, ob die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben oder aus einem Drittstaat stammen (Art. 28 Abs. 2 AEUV). Sind die letzteren einmal ordnungsgemäß (insbesondere unter Beachtung der zollrechtlichen Einfuhrformalitäten) in einen der Mitgliedstaaten eingeführt, so können sie auch bei der anschließenden Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht mit Zöllen belegt werden (Art. 29 AEUV). Ein deutscher Importeur, der aus Frankreich japanische Videorecorder bezieht, braucht darauf keinen Zoll zu zahlen. Zölle sind als solche unschwer daran zu erkennen, dass sie anlässlich des Grenzübertritts einer Ware entsprechend einem in einem Zolltarif verankerten Satz erhoben und als solche bezeichnet werden, ohne dass eine entsprechende Abgabe für gleichwertige inländische Abgaben erhoben wird.[7]

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Nun können Staaten allerdings außerordentlich erfinderisch sein, wenn es darum geht, trotz Zollverbots den grenzüberschreitenden Warenverkehr durch finanzielle Belastungen zu lenken, insbesondere die inländische Wirtschaft durch die Belastung von Importwaren mit finanziellen Abgaben vor Konkurrenzdruck zu schützen. Deshalb enthält der AEUV gewissermaßen ein Umgehungsverbot, indem er nicht nur Zölle untersagt, sondern auch alle Abgaben „zollgleicher Wirkung“. Es gibt aber andererseits auch durchaus legitime staatliche Gebühren, die als Entgelte für individualisierbare Leistungen (und nicht für Tätigkeiten im Allgemeininteresse) auf Importe oder Exporte erhoben werden, ohne dass sie die Behinderung des Warenverkehrs zum Ziel haben oder bewirken (siehe dazu unten Rn. 130).[8] Hier besteht also ein Abgrenzungsproblem, das der EuGH in einer langen Reihe von Urteilen zu lösen versucht hat. Für die Gleichstellung einer Abgabe mit einem Zoll lässt es der Gerichtshof genügen, dass eine Ware spezifisch aus Anlass des Grenzübertritts finanziell belastet wird.[9] Die Höhe der Abgabe ist ebenso wenig von Bedeutung wie ihre formelle Bezeichnung oder die Art ihrer Erhebung (sie kann auch zeitlich oder örtlich nach dem Grenzübertritt erhoben werden).[10] Es kommt auch nicht darauf an, ob die Abgabe vom Staat selbst oder von einer sonstigen Einrichtung wie beispielsweise einer öffentlichen Körperschaft mit Billigung des Staates zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben erhoben wird.[11]

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Es ist versucht worden, zollgleiche Abgaben auf Importe im Einzelfall etwa durch das Fehlen einer protektionistischen Wirkung mangels konkurrierender Inlandsprodukte zu rechtfertigen; oder man hat eine solche Abgabe damit zu legitimieren versucht, dass sie gar nicht dem Staat, sondern einer nichtstaatlichen Einrichtung zugutekomme. Einwände solcher Art hat der EuGH zurückgewiesen. Für ihn war stets die Überlegung entscheidend, dass der Binnenmarkt die Abschaffung jeglicher preiserhöhender Grenzabgaben voraussetzt, die den Wettbewerb verfälschen würden.[12] Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der AEUV – anders als bei mengenmäßigen Beschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung – keine Ausnahmeregelungen enthält, die es den Mitgliedstaaten gestatten würden, sich zur Abwehr von Gefährdungen bestimmter Güter des Allgemeinwohls der Erhebung von Zöllen oder zollgleichen Abgaben zu bedienen.[13] Verbotene Abgaben lassen sich insbesondere nicht dadurch rechtfertigen, dass sie der Deckung der Kosten von Maßnahmen dienen, die ihrerseits als Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 AEUV verboten, aber gem. Art. 36 AEUV gerechtfertigt sind.[14] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es keine denkbare Situation gibt, in der die Gefährdung zwingender Allgemeininteressen durch die Erhöhung von Warenpreisen wirksam bekämpft werden könnte.

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Insgesamt ist somit die Belastung ausländischer Waren mit Grenzabgaben unzulässig. Innerhalb des Binnenmarkts geht es aber nicht nur um die Beseitigung der in solchen Abgaben liegenden Diskriminierung nach der Herkunft der Waren. Das Verbot von Zöllen und zollgleichen Abgaben soll überhaupt die abgabenrechtlichen Schranken des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs beseitigen, einschließlich der Hindernisse, die das abgabenrechtliche Abfertigungsverfahren mit sich bringt. Da Art. 26 Abs. 2 AEUV den Binnenmarkt als einen „Raum ohne Binnengrenzen“ definiert, verlangt er die Abschaffung jeglicher abgabenrechtlicher Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten.[15]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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