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2. Schutz nationaler Allgemeininteressen
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Mit der Erweiterung der Niederlassungsfreiheit zu einem Beschränkungsverbot stellt sich auch im Rahmen der Niederlassungsfreiheit die Frage nach der möglichen Rechtfertigung der freiheitsbeschränkenden Wirkungen legitimer mitgliedstaatlicher Regelungen. Hier gilt das zur Waren- und zur Dienstleistungsfreiheit Gesagte entsprechend. Im Fall Gebhard[67] hat der EuGH ausdrücklich festgestellt,
„dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist“.[68]
Damit hat der EuGH die rechtliche Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten in ihrem materiellen Gehalt endgültig bestätigt.[69]