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2. Schutz nationaler Allgemeininteressen
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Auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, diejenigen Regelungen zu treffen, die der Wahrung zwingender Allgemeininteressen dienen und verhältnismäßig sind. Diesen Gedanken bringt Art. 45 Abs. 3 AEUV dadurch zum Ausdruck, dass er jedenfalls die Beseitigung von Mobilitätshindernissen (bezüglich Einreise, Ausreise und Aufenthalt) unter den Vorbehalt von Regelungen stellt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dass Art. 45 Abs. 2 AEUV die Regelungen in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht unter einen vergleichbaren Vorbehalt stellt, liegt daran, dass die dort verbotenen Diskriminierungen nach der Staatsangehörigkeit einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen ohnehin nicht zugänglich wären. Soweit aber auch nichtdiskriminierende nationale Regelungen betreffend die Beschäftigungsbedingungen einschließlich der sozialen Sicherheit von dem in der Arbeitnehmerfreiheit enthaltenen Beschränkungsverbot erfasst werden, kommt wieder der Grundsatz zum Tragen, dass entsprechende Behinderungen durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt werden können, sofern das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist.[76]