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1. Pflegekassen
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a) Die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen richten sich gegen die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung. Sie beruhen auf dem Versicherungsverhältnis und sind öffentlich-rechtlich organisiert. Die Pflegekassen erbringen die Sachleistungen der Pflegeversicherung durch sog. Leistungserbringer. Dies sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) iSv § 71 Abs. 1 SGB XI, ambulante Betreuungseinrichtungen (Betreuungsdienste) iSv § 71 Abs. 1a SGB XI, stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) iSv § 71 Abs. 2 SGB XI, Einzelpersonen als Pflegekräfte unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB XI, einzelne bei den Pflegekassen angestellte Pflegekräfte (§ 77 Abs. 2 SGB XI) und Hilfsmittelerbringer (§ 78 SGB XI).
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b) Die Pflegekassen haben gemäß § 69 S. 1 SGB XI eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit Trägern von Pflegeheimen, Pflegediensten und sonstigen Leistungserbringern (vgl §§ 69 S. 2, 71 Abs. 1, 1a, 2 SGB XI). Gemäß § 69 S. 3 SGB XI sind dabei die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchsetzung ihrer Aufgaben zu achten, es wird also der Pluralismus der Pflegeeinrichtungen gewährleistet[32]. Pflegekassen, Pflegeheime und Pflegedienste können sich nach Maßgabe der §§ 140a SGB V, 92b SGB XI an Verträgen zur integrierten Versorgung beteiligen (Rn 221, 225).
Die Rechte und die Pflichten der Pflegeeinrichtungen bestimmt bereits die allgemeine Vorschrift des § 11 SGB XI. Danach hat die Betreuung dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen, Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Auf der anderen Seite muss die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt bleiben, dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege ist Rechnung zu tragen, freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Die Länder sind gemäß § 9 S. 1 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.
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c) Die in § 71 SGB XI näher beschriebenen Pflegeeinrichtungen stehen unter der Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft; die Voraussetzungen für die Anerkennung als Pflegefachkraft regelt § 71 Abs. 3 SGB XI.