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2. Versicherungsfreiheit
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Das Unfallversicherungsrecht geht davon aus, dass auch die in § 4 SGB VII genannten Personenkreise, etwa Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (§ 4 Abs. 1 Nr 1 SGB VII), an sich zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten gehören. Weil sie aber anderweitig ausreichend abgesichert sind (die Beamten durch die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, vgl §§ 30 ff BeamtVG) oder weil von einer hinreichenden wirtschaftlichen Fähigkeit zur Eigenvorsorge, zB der Ärzte, ausgegangen werden kann, nimmt das Unfallversicherungsrecht diese Personenkreise von der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Die Versicherungsfreiheit tritt unter den Voraussetzungen des § 4 SGB VII automatisch ein und unterscheidet sich damit von der Versicherungsbefreiung auf Antrag gemäß § 5 SGB VII. Eine gemäß § 4 SGB VII versicherungsfreie Person kann bei anderen Tätigkeiten versichert sein[16]. Für versicherungsfreie Unternehmer bleibt die freiwillige Versicherung gemäß § 6 SGB VII möglich.