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a) Das SGB VII regelt im Zweiten Kapitel (§§ 14–25 SGB VII) die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Das Gesetz stellt die Unfallverhütung, wie § 1 SGB VII zeigt, in den Vordergrund, um sie als vorrangige und wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung kenntlich zu machen. Schon das Unfallversicherungs-Gesetz von 1884 normierte die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für die Verhütung von Arbeitsunfällen.
In den vergangenen 50 Jahren hat die Zahl der Arbeitsunfälle deutlich verringert werden können. Die angezeigten Arbeitsunfälle je 1000 Vollarbeitskräfte lagen in der ersten Hälfte der Sechzigerjahre noch bei rund 11%, dieses Verhältnis hat sich seither kontinuierlich verbessert, im Jahr 2018 waren es noch etwa 2,3%[18]. Dahinter verbergen sich aber immer noch insgesamt rund 877 000 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Jahr 2018.
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b) Wichtigstes Mittel zur Erfüllung der Präventionsaufgabe der Unfallversicherungsträger ist der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII), die von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Satzungsrecht erlassen werden[19]. Solche Unfallverhütungsvorschriften schreiben etwa vor, dass Arbeitnehmer, wenn sie eine Baustelle betreten, Sicherheitsschuhe und Helme tragen müssen. Die autonomen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger werden branchenspezifisch erlassen, sie können die Unfallverhütung also sachnah regeln. Die Unfallverhütung wird durch technische Aufsichtspersonen überwacht (siehe näher §§ 17 ff SGB VII). Dabei liegt ein Schwerpunkt der Arbeit der technischen Aufsichtspersonen in der Beratung von Unternehmen und Beschäftigten. Die Unfallversicherungsträger widmen sich schließlich eingehend der Erforschung von Unfallgeschehen und Berufskrankheiten.