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5. Finanzierung
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Die Finanzierung der „echten“ Unfallversicherung beruht grundsätzlich allein auf den Beiträgen der Unternehmer, die Versicherte beschäftigen oder die selbst versichert sind (siehe §§ 150 ff SGB VII). Die „unechte“ Unfallversicherung wird aus dem Steueraufkommen finanziert.
Die Einzelheiten der Beitragspflicht der Unternehmer regeln die §§ 150, 151 SGB VII. Die Beitragshöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Unfallgefahr in dem Unternehmen und nach dem Entgelt der Versicherten (siehe näher §§ 153 ff SGB VII). Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres im Weg der Umlage festgesetzt. Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr bilden die Berufsgenossenschaften gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII durch autonomes Satzungsrecht einen Gefahrtarif mit Gefahrenklassen. Sie haben ferner gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften findet ein Lastenausgleich statt; da namentlich die Bergbauberufsgenossenschaft (jetzt Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wegen rückläufiger Beschäftigung einem zunehmend ungünstiger gewordenen Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Beitragsaufkommen und den Ausgaben für Leistungen für Altfälle gegenüberstehen, ist der Finanzausgleich 2008 neu gestaltet worden (vgl §§ 176 ff, 220 SGB VII[4]).
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 10 Unfallversicherung › II. Der versicherte Personenkreis