Читать книгу Sozialrecht - Raimund Waltermann - Страница 165
4. Organisation
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Die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die §§ 114–148 SGB VII. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, was die „echte“ Unfallversicherung angeht, zum einen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2 SGB VII). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in der Anlage 1 zu § 114 SGB VII aufgezählt. Durch eine Reihe von Fusionen ist die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf mittlerweile neun gesunken. Im Bereich der öffentlichen Hände sind zum anderen nach Maßgabe der §§ 125–129a SGB VII die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (insbesondere Unfallversicherung Bund und Bahn, Unfallversicherungsträger im Landesbereich und Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, § 114 Abs. 1 S. 1 Nr 3 bis 7 SGB VII) zuständig. Die Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Der dargestellte Zustand ist Folge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008, welches die seit längerem geplante Organisationsreform umgesetzt hat. 2013 wurde die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) geschaffen, die als „Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ handelt (§ 114 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB VII). Der Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) mit Sitz in Berlin ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Was den Bereich der „unechten“ Unfallversicherung angeht, sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand nach Maßgabe der zahlreichen Einzelregelungen in den §§ 125, 128 und 129 SGB VII zuständig, für Pflegepersonen zB die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (§ 129 Abs. 1 Nr 7 SGB VII).
Hervorzuheben ist, dass die kraft Gesetzes gebildeten gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Gewerbezweigen gegliedert sind. Für die Beilegung von Zuständigkeitsstreitigkeiten unter den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) haben DGUV und SVLFG eine Schiedsstelle eingerichtet.