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1. Echte und unechte Unfallversicherung

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Die gesetzliche Unfallversicherung ist an sich auf die Bewältigung des Risikos ausgerichtet, dass die materielle Existenz durch den Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit abhängiger Arbeit gefährdet oder vernichtet wird. Als die gesetzliche Unfallversicherung 1884 eingeführt wurde, war sie dementsprechend allein auf Arbeitsunfälle (damals Betriebsunfälle genannt) ausgerichtet. Auch heute bildet der Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen und vor ihren Folgen den Kern der „echten“ Unfallversicherung.

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Das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt seit langem aber über den Bereich der abhängigen Arbeit hinaus. Der Gesetzgeber hat im Lauf der Jahre zahlreiche Tatbestände in das für die gesetzliche Arbeits-Unfallversicherung konzipierte Modell eingegliedert, obwohl sie nichts mit dem Bereich der abhängigen Arbeit zu tun haben. Dafür waren auch Gründe der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ausschlaggebend. Man spricht insoweit von „unechter Unfallversicherung“. Kraft Gesetzes versichert sind seit 1971 etwa Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des Schulbesuchs und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr 8a-c SGB VII), ferner Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten (§ 2 Abs. 1 Nr 13a SGB VII) oder Blutspender (§ 2 Abs. 1 Nr 13b SGB VII). Es handelt sich um Fälle, die rechtssystematisch zum Teil der sozialrechtlichen Entschädigung zuzurechnen sind. Sie werden wegen ihrer Einordnung in das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung (über den sprachlich möglichen Wortsinn hinaus) als „Arbeitsunfälle“ bezeichnet (Rn 291 ff). Im Vordergrund der nachfolgenden Darstellung steht die sozialversicherungsrechtliche „echte“ Unfallversicherung, auf die entschädigungsrechtliche „unechte“ Unfallversicherung wird, wo nötig, hingewiesen.

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