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2. Leistungserbringer

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a) Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, es nehmen damit nur zugelassene Pflegeeinrichtungen an der pflegerischen Versorgung teil.

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b) Pflegedienste und Pflegeheime haben nach Maßgabe der §§ 71, 72 SGB XI Anspruch auf Beteiligung an der pflegerischen Versorgung, sofern sie selbstständig wirtschaftende Einrichtungen sind, unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ihre Dienste erbringen, die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und, soweit es um stationäre Einrichtungen geht, die Pflegebedürftigen voll- oder teilstationär unterbringen und verpflegen können.

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c) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung (oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger) und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist (§ 72 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Erfüllt die Pflegeeinrichtung die tatbestandlichen Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 Abs. 3 S. 1, HS 2 SGB XI). In diesem wird der Versorgungsauftrag der Pflegeeinrichtung (Art, Inhalt, Umfang der Pflegeleistungen, vgl § 72 Abs. 1 S. 2 SGB XI) festgelegt. Aus dem Versorgungsvertrag ergeben sich die Versorgungspflicht der Pflegeeinrichtung und der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtung auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse (§ 72 Abs. 4 SGB XI).

Der gemäß § 73 Abs. 1 SGB XI schriftlich abzuschließende Versorgungsvertrag ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 73 Abs. 2 SGB XI).

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d) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten nach Maßgabe der §§ 82–92b SGB XI von den Pflegekassen eine leistungsgerechte Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen und bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XI) von den Pflegebedürftigen. Die Investitionskosten (zB Grundstücks- und Mietkosten) sind gemäß § 9 SGB XI den Ländern zugewiesen; die tatsächliche Förderung liegt in deren Ermessen. Nicht durch Landesmittel gedeckte Investitionsaufwendungen werden den Pflegebedürftigen gesondert berechnet (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Die näheren Einzelheiten für die Vergütung der stationären Pflegeleistungen regeln insbesondere die §§ 84, 87 und 88 SGB XI, für die ambulanten Pflegeleistungen wird die Vergütung in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt (§ 90 Abs. 1 SGB XI).

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e) Gemäß § 77 Abs. 1 SGB XI können zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung und der Haushaltsführung iSv § 36 SGB XI auch individuelle Betreuungsverträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften geschlossen werden, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Die Ausgestaltung dieser Verträge ist in § 77 Abs. 1 S. 2 SGB XI geregelt. § 77 Abs. 2 SGB XI eröffnet die Möglichkeit, bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Durchführung der Pflege bei den Pflegekassen anzustellen. Die Verträge über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln regelt § 78 SGB XI.

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