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IV. Die Leistungen im Versicherungsfall

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Fall 7:

Der bei der X-GmbH aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Leiter der Serviceabteilung beschäftigte A erleidet während einer zweitägigen dienstlichen Tagung in Budapest beim Abendessen einen tödlichen anaphylaktischen Schock, weil der Nachtisch Walnuss enthielt und A an einer Nussallergie litt. Das Abendessen war als Arbeitsessen zugleich eine Plenarsitzung im Rahmen der Tagung, und die Aufmerksamkeit des A war auf die Gespräche gelenkt[20]. Rn 316

Fall 8a:

Der bei U auf Grund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte A ist infolge Alkoholgenusses so betrunken, dass er seine Arbeitstätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann. In diesem Zustand stürzt er im Lauf des Vormittags im Betrieb eine Treppe herunter und verletzt sich. Besteht wegen des Treppensturzes Unfallversicherungsschutz? Rn 316

Fall 8b:

Angenommen, A war nicht so betrunken, dass er seine betriebliche Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte, und er stürzte, leidlich alkoholisiert und mit zu vielen Akten unter dem Arm, auf einem dienstlich veranlassten Weg die Treppe herunter. Rn 320

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Neben der Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 1 Nr 1 SGB VII), ist die gesetzliche Unfallversicherung dazu da, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr 2 SGB VII).

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