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d) Die Berufskrankheit

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Berufskrankheiten sind Krankheiten, die nicht Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos sind, sondern die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Das Unfallversicherungsrecht kennt seit 1925 die Entschädigung für Berufskrankheiten. Das Recht der Berufskrankheiten hat große praktische Bedeutung und beinhaltet eine Vielzahl von Rechtsproblemen. Sehr schwer ist es aber auch, die durch versicherte Tätigkeiten begründeten Erkrankungen von anders begründeten Erkrankungen mit überzeugender Begründung zu sondern.

Die Berufskrankheit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht auf einem zeitlich begrenzten Ereignis beruht, sondern auf dauernder Einwirkung. Das Gesetz folgt dabei einem Listenprinzip: Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet. Hinzukommen muss, dass die Versicherten die Krankheit infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII erfüllt sind („Wie-Berufskrankheit“)[69].

Schrifttum: Becker, Versicherungsfall – Listen-Berufskrankheit, SGb 2010, 131; Breuer, Die Stichtagsregelung im Berufskrankheitenrecht, in: Festschrift für v. Maydell, 2002, S. 125; Jung/Thomann, Berufskrankheitenrecht, 2002; Keller, Multikausalität im Berufskrankheitenrecht, SGb 2005, 205; Kranig, Vergleichende Studien zu Berufskrankheiten in Europa, BG 2005, 760.

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