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4. Organisation

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In organisatorischer Hinsicht war die Verwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung von jeher zweigeteilt: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter waren die Landesversicherungsanstalten (LVA), die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse, Träger der Rentenversicherung der Angestellten war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin, und Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung war die Bundesknappschaft in Bochum. Die genannten Träger der Rentenversicherung waren im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, VDR (eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt a.M.) zusammengeschlossen. Durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)[40] sind mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 neue Träger entstanden: Auf Bundesebene wurden die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zu einer Körperschaft zusammengefasst, der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt über die Aufgaben als Versicherungsträger der bei ihr Versicherten hinaus Grundsatz- und Querschnittaufgaben für die gesamte gesetzliche Rentenversicherung wahr (vgl § 138 SGB VI). Ein zweiter Bundesträger mit Sonderzuständigkeit wurde aus Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse gebildet, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (DRV Knappschaft – Bahn – See). Die zuvor bestehenden 22 Landesversicherungsanstalten sind als Regionalträger teilweise erhalten geblieben, die, umbenannt, etwa Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Deutsche Rentenversicherung Westfalen heißen. Die Zahl der Regionalträger ist durch Fusionen auf 14 gesunken[41].

Die überholte, in anderen Sozialversicherungszweigen längst aufgegebene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist damit auch für die organisatorische Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutungslos geworden. Sie war rechtlich schwer zu bewältigen und führte zu beträchtlichen Wanderungen zwischen den beiden Zweigen. Nunmehr erfolgt die Zuordnung neu Versicherter im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer und nach gesetzlich bestimmten Quoten (vgl § 127 SGB VI). Innerhalb der Regionalträger richtet sich die Zuordnung (wie bisher) vor allem nach dem Wohnort[42]. Bereits Versicherte bleiben grundsätzlich bei dem Träger versichert, bei dem sie am 31.12.2004 versichert waren. Durch ein Ausgleichsverfahren (siehe § 274c SGB VI) wurde erreicht, dass auch der Versichertenbestand entsprechend der gesetzlichen Quoten betreut wird.

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Übersicht:


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* Die (länderübergreifende) Fusion der Regionalträger ist gemäß §§ 141, 142 SGB VI möglich.
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