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6. Versicherung

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In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versicherungscharakter am Deutlichsten ausgeprägt. Dabei ist die gesetzliche Rentenversicherung eine reine Risikoversicherung. Nur bei Eintritt eines der gesetzlich erfassten Risiken werden Leistungen erbracht. Gleichwohl hat die Anwartschaft auf eine Rente Vermögenswert und ist vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst[48].

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung begegnen Elemente des sozialen Ausgleichs (Rn 115 ff). Dazu zählen etwa Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 ff SGB VI) oder Ersatzzeiten (§§ 250 f SGB VI) für Ausfallzeiten wegen Kriegsdienstes, Flucht, Vertreibung oder ähnlicher Tatbestände, die Entschädigungscharakter haben. Mehr als vier Prozentpunkte des Beitragssatzes werden, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen[49], auf die vorwiegend fürsorgerisch motivierte Hinterbliebenenrente verwandt. Jedenfalls soweit es nicht um den Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft geht, spricht man von versicherungsfremden Leistungen[50]. Diese müssten durch den Bundeszuschuss ausgeglichen werden, was früher nicht in vollem Umfang geschah. Inzwischen ist anzunehmen, dass der Bundeszuschuss die gesamtgesellschaftlichen Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufwiegt, sodass auch Beamte und Selbstständige an der Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen beteiligt sind. Die Einzelheiten der Beteiligung des Bundes regeln §§ 213-215 SGB VI.

3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung§ 11 Rentenversicherung › II. Der versicherte Personenkreis

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