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5. Finanzierung
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a) Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 153–227 SGB VI geregelt. Die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen ganz überwiegend (zu ca. 75%) auf Beiträgen, im Übrigen auf Zuschüssen des Bundes (§ 153 Abs. 2 SGB VI). Das Umlageverfahren (§ 153 Abs. 1 SGB VI) führt dazu, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres (und soweit erforderlich durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage) gedeckt werden. Die Zuschüsse des Bundes (siehe § 213 SGB VI) gleichen pauschal auch Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus, die ihren Grund nicht in der reinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung haben, also nicht der Versichertengemeinschaft, sondern der Gesamtgesellschaft zuzurechnen sind, wie zB nachwirkende Kriegsfolgelasten, Lasten durch die Wiedervereinigung, Ausgleich von Familienlasten, Leistungen zur Entlastung des Arbeitsmarktes.
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b) In Bezug auf das Beitragsrecht gilt Folgendes: Getragen werden die Beiträge bei Beschäftigten im Grundsatz von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte (§ 168 SGB VI), Selbstständige und freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst (§§ 169 Nr 1, 171 SGB VI), bei Künstlern und Publizisten werden die Beiträge von der Künstlersozialkasse getragen (§ 169 Nr 2 SGB VI), die Beitragstragung bei sonstigen Versicherten regelt § 170 SGB VI.
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aa) Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) berücksichtigt wird; da nur das beitragspflichtige Einkommen auch versichert ist, stellt die Beitragsbemessungsgrenze zugleich eine Leistungsbemessungsgrenze dar. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Freiwillig Versicherte sind nicht beitragspflichtig, sie erhalten bei Eintritt des Versicherungsfalls in dem Maß Leistungen, wie sie zuvor Beiträge tatsächlich gezahlt haben. Beitragsbemessungsgrundlage für sie ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 167 SGB VI und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 2 SGB VI). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter gehört insbesondere das Arbeitsentgelt (siehe im Einzelnen §§ 162 f SGB VI). Innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV, Rn 148) gilt § 163 Abs. 10 SGB VI. Der (für alle Versicherten gleiche) Beitragssatz wird nach Maßgabe des § 158 SGB VI in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt, und zwar gemäß § 160 Nr 1 SGB VI von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. Der Beitrag muss sich in den Jahren 2020 bis 2025 in einem Korridor von 18,6% bis 20% bewegen.
Der Beitragssatz beträgt 2020 18,6%. Auch die Beitragsbemessungsgrenze, aus der sich zugleich der höchstmögliche Beitrag ergibt, wird gemäß § 160 Nr 2 SGB VI durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2020: 6900 Euro/Monat, 82 800 Euro/Jahr in den alten Bundesländern; 6450 Euro/Monat, 77 400 Euro/Jahr in den neuen Bundesländern.
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bb) Die Zahlung der Beiträge richtet sich nach §§ 173 ff SGB VI. Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt gelten gemäß § 174 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d–28n und 28r SGB IV), im Übrigen sind die Beiträge von denjenigen, die sie zu tragen haben, unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 173 S. 1 SGB VI).
Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersruhebezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)[43] werden vom 1. Januar 2005 an die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wie die Beamtenversorgung nachgelagert besteuert, das heißt, es werden die Beitragszahlungen bis zu einem Höchstbetrag, der an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist[44], steuerlich freigestellt, zu versteuern sind die Alterseinkünfte[45]. Den Hintergrund dieser Änderungen des Einkommensteuerrechts bildet eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2002[46], welche wegen der Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Renten (nur in Höhe des Ertragsanteils, dh im Grunde des Zinsanteils des gedachten Kapitalstocks) und Beamtenpensionen (zu versteuern als Einkommen gem. § 19 EStG) dem Gesetzgeber die Neuregelung aufgegeben hat. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt, indem nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr 2 a) und b), Abs. 2 und 3 EStG schrittweise auf der einen Seite die Altersvorsorgebeiträge steuerlich entlastet und auf der anderen Seite die darauf beruhenden Renten besteuert werden. Die Neuregelung begegnet insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie zu einer Doppelbesteuerung führen könnte, wenn Rentner Steuern auf Renten entrichten müssen, für welche sie (teilweise) Beiträge aus ebenfalls versteuertem Einkommen entrichtet haben[47].