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3. Altersrenten
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Übersicht:
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a) Rente wegen Alters wird vom 1. Januar 2000 an im Grundsatz (unbeschadet der Sonderregelungen des Fünften Kapitels, insbesondere in §§ 237, 237a SGB VI) in vier Formen geleistet.
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b) Versicherte haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze (die gemäß § 235 SGV VI schrittweise angehoben wird) erreicht und die allgemeine Wartezeit (regelmäßig fünf Jahre Beitragszeiten, §§ 50 ff SGB VI) erfüllt haben (§§ 35, 235 SGB VI). Die Wartezeit muss bei Rentenbeginn erfüllt sein.
Beispiel:
A hat die erforderlichen Beitragszeiten erst mit 68 Jahren zurückgelegt. Mit dem darauf folgenden Monat hat A Anspruch auf die Regelaltersrente.
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aa) Die sozialversicherungsrechtlichen „Altersgrenzen“ ziehen keine Altersgrenzen für die Arbeitsverhältnisse der Versicherten oder für deren Berufstätigkeit allgemein, sie legen lediglich fest, von welchem Alter an Versicherte eine Altersrente beanspruchen können, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Rentenversicherungsrechts gegeben sind. Damit verbindet sich keine Aussage über das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses. Anders als im Beamtenrecht gibt es im Arbeitsrecht keine gesetzliche Altersgrenze. Die in §§ 35 ff SGB VI bestimmten Altersstufen bilden aber natürlich den Hintergrund für die arbeitsrechtliche Gestaltung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand.
Solche Gestaltungen gibt es sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen und in Betriebsvereinbarungen. § 41 S. 1 SGB VI stellt klar, dass der Anspruch eines Versicherten auf Altersrente kein Kündigungsgrund sein kann. Eine arbeitsvertragliche Altersgrenzenvereinbarung, nach der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem der Arbeitnehmer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beantragen kann, gilt gemäß § 41 S. 2 SGB VI dem Arbeitnehmer gegenüber als auf diesen Zeitpunkt abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Der EuGH und das BAG halten allgemeine arbeitsrechtliche Altersgrenzenregelungen, die auf den Eintritt in den Ruhestand abstellen, im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung und die Freiheit des Berufs für mit dem europäischen Unionsrecht und dem GG vereinbar[60]. § 41 S. 3 SGB VI eröffnet arbeitsrechtlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Altersgrenze auch (mehrfach) befristet fortzusetzen.[61]
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bb) Die Regelaltersrente ist nur nach der Vorstellung des Gesetzes die Regelform der Altersrente, das tatsächliche Renteneintrittsalter liegt derzeit bei etwa 64 Jahren[62], bei steigender Tendenz. Die Situation am Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit zu einer jahrelangen Frühverrentungspraxis geführt. Der Gesetzgeber hatte mit dem Rentenreformgesetz 1999[63] in dem Bestreben, die Lebensarbeitszeit zu verlängern, zunächst die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren auf 65 Jahre normiert. Eine weitere Anhebung ist dann durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 erfolgt (Rn 369). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente führt zu Abschlägen (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr 2 lit. a SGB VI), die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme verbundene Rentenminderung kann nach Maßgabe des § 187a SGB VI durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
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c) Gemäß §§ 36, 236 SGB VI können langjährig Versicherte mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs Altersrente beanspruchen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Gemäß §§ 38, 236b SGB VI können besonders langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch nehmen.
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d) Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird gemäß §§ 37, 236a SGB VI gewährt, wenn Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist (mit Abschlägen) möglich.
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e) Auch für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird gemäß §§ 40, 238 SGB VI Altersrente gewährt, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
f) Die in der Sonderregelung des § 237 SGB VI geregelte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sollte älteren Versicherten, die länger arbeitslos waren, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ermöglichen. Da Voraussetzung ist, dass die Versicherten vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, kommen Rentenneuzugänge nicht mehr vor.
g) Versicherte Frauen konnten gemäß § 237a SGB VI Altersrente mit der Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren waren; auch diese Rentenart hat keine Bedeutung mehr.
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h) Wenn eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit realistisch sein soll, muss auch der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand[64] möglich sein. Gemäß § 42 SGB VI können Versicherte eine Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt unabhängig vom Hinzuverdienst mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI). Die Änderungen durch das Flexirentengesetz (Rn 369) sollen das Nebeneinander von Altersrente als Teilrente und Weiterarbeit (Hinzuverdienst) im Interesse einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit fördern.
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i) Die §§ 41 ff SGB XII gewähren Bedürftigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die in § 41 Abs. 2 SGB XII normierte Altersgrenze erreicht haben, unter Umständen Anspruch auf Leistungen einer bedarfsorientierten Grundsicherung.