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3. Betriebliche Altersversorgung

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Wichtige Triebfeder der betrieblichen Altersversorgung[80] war früher die Gewinnung und langfristige Bindung von Mitarbeitern. Wegen der anhaltenden hohen Arbeitslosigkeit war diese Triebfeder lange Zeit erlahmt, jetzt gerät die betriebliche Altersversorgung, auch zur Mitarbeiterbindung, wieder in das Blickfeld, gestärkt durch ihre Einbeziehung in die geförderte private Altersvorsorge mit der Rentenreform 2001. Vor dem Hintergrund des eingeführten Anspruchs auf Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG) kann die steuerlich geförderte Betriebsrente Baustein eines Gesamtvergütungsmodells sein. Früher beruhten Versorgungsabreden durch Entgeltumwandlung auf freiwilliger Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Durchführung der Entgeltumwandlung wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann allerdings die Wahl eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder (im Ergebnis auch) einer Direktversicherung durchsetzen, wenn er diese Versorgungsträger anbietet (vgl § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Die neu eingeführte Durchführung in Pensionsfonds ergänzt die bisher schon bekannten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (vgl § 1a Abs. 1a BetrAVG). Gruppenverträge ermöglichen günstige Konditionen, sodass gegenüber der privaten Vorsorge Renditegewinne erzielt werden. Die Anwartschaften bleiben erhalten, wenn vor Eintritt des Versorgungsfalls (jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres) das Arbeitsverhältnis endet und die Zusage in diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (siehe § 1b Abs. 1 BetrAVG). Seit 2018 ist eine betriebliche Altersversorgung auch im Wege einer reinen Beitragszusage seitens des Arbeitgebers möglich (§ 1 Abs. 2 Nr 2a BetrAVG). Die staatliche Förderung (vgl §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG) kann nur entweder für eine private oder die betriebliche Altersvorsorge beansprucht werden.

3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung§ 11 Rentenversicherung › VI. Alterseinkünftegesetz

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