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1. Versicherungspflicht

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a) Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind die in §§ 1–3 SGB VI genannten Personengruppen.

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aa) Zunächst sind gemäß § 1 SGB VI die Beschäftigten versicherungspflichtig. Das sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr 1 SGB VI), behinderte Menschen nach Maßgabe von § 1 S. 1 Nr 2 SGB VI, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 S. 1 Nr 3 SGB VI), Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen sowie Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung (§ 1 S. 1 Nr 4 SGB VI) und weitere gleichgestellte Personen (§ 1 S. 2 bis 5 SGB VI). Im Vordergrund stehen also auch hier die Arbeitnehmer.

Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens. Die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) ist also in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugleich eine Versicherungspflichtgrenze (wie in der gesetzlichen Krankenversicherung), sie ist vielmehr die Grenze für die Höhe des versicherten Entgelts.

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bb) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind ferner die in § 2 S. 1 Nr 1–9 SGB VI genannten selbstständig Tätigen versicherungspflichtig, zB bestimmte selbstständig tätige Lehrer und Erzieher (§ 2 S. 1 Nr 1 SGB VI), Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 S. 1 Nr 3 SGB VI), Künstler und Publizisten (§ 2 S. 1 Nr 5 SGB VI), sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende (§ 2 S. 1 Nr 8 SGB VI). Die in § 2 SGB VI genannten Selbstständigen sind auf Grund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und im Interesse der Allgemeinheit versicherungspflichtig.

§ 2 S. 1 Nr 9 SGB VI begründet die Versicherungspflicht derjenigen, die nicht Beschäftigte im Sinn von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind, aber als (nicht mehr ausdrücklich so bezeichnete) arbeitnehmerähnliche Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung kraft Gesetzes einbezogen werden (Rn 131). Die Vorschrift soll der Erosion des versicherten Personenkreises durch zunehmende Überführung von abhängigen Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten entgegenwirken[51]. Die Bestimmung erfasst aber nur „Solo-Selbstständige“, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, also nicht „marktorientiert“ sind; diese Einschränkung sollte kurzfristig aufgegeben werden, sodass alle nicht anderweitig abgesicherten „Solo-Selbstständigen“ pflichtversichert sind. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit, hier zu handeln, wird durch die Digitalisierung der Arbeitswelt verstärkt.[52]

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cc) Schließlich sind die in § 3 S. 1 Nr 1–4 SGB VI als sonstige Versicherte bezeichneten Personen bezogen auf bestimmte, zeitlich begrenzte besondere Umstände (zB nicht erwerbsmäßige Tätigkeit als Pflegeperson, Wehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Krankengeld, Verletztengeld oder ähnlichen Entgeltersatzleistungen) versicherungspflichtig.

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b) Neben der Versicherungspflicht kraft Gesetzes kennt das SGB VI die Versicherungspflicht auf Antrag. Die in § 4 SGB VI Genannten (zB Entwicklungshelfer; für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigte Deutsche) haben, wenn sie nicht schon die Voraussetzungen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes erfüllen, die Möglichkeit, ihre Versicherungspflicht durch Stellung eines Antrags zu begründen.

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