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III. Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen)

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1. Die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht nur darin, an die Versicherten Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten oder Rentenleistungen an Hinterbliebene verstorbener Versicherter zu erbringen. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Die Leistungen zur Teilhabe (früher: Rehabilitation) (§§ 9–31 SGB VI) sollen den Eintritt des Versicherungsfalls der vorzeitigen Erwerbsminderung abwenden oder, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, dessen Folgen, wenigstens teilweise, beseitigen. Dazu erbringen die Träger der Rentenversicherung gem. § 9 Abs. 1 SGB VI Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI), die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären („Rehabilitation vor Rente“). Die Versicherten sind verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.

Im Jahr 2018 betrugen die Ausgaben der Rentenversicherungsträger für Teilhabeleistungen ca. 6,756 Mrd. Euro[58]. Die Betonung des Vorrangs der Teilhabeleistungen gegenüber den Rentenleistungen hat sowohl humanitäre als auch wirtschaftliche Gründe.

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2. Was die Voraussetzungen für die Leistungen angeht, unterscheidet das Gesetz persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen.

Die persönlichen Voraussetzungen hat der Versicherte erfüllt, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und, bei Vorliegen einer Gefährdung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen abgewendet werden kann bzw, bei Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 SGB VI). Abzustellen ist bei der Prognose jeweils auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; Verweisungstätigkeiten dürfen dafür nicht herangezogen werden[59]. Was die in § 11 SGB VI geregelten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen angeht, müssen Versicherte bei Antragstellung grundsätzlich entweder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (§§ 43, 45 SGB VI). § 11 Abs. 2 und 2a SGB VI regeln Tatbestände, bei deren Vorliegen eine medizinische Rehabilitation unter erleichterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beansprucht werden kann. Trotz Vorliegens der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind Teilhabeleistungen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr 1–5 SGB VI ausgeschlossen; das betrifft namentlich die Fälle, in denen andere Versicherungsträger einzutreten haben.

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3. In Bezug auf die Leistungen unterscheidet das Rentenversicherungsrecht zwischen medizinischen Leistungen (§§ 15, 15a SGB VI) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI). Neben diese treten das Übergangsgeld (§§ 20, 21 SGB VI) als Entgeltersatzleistung, Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI), ergänzende Leistungen (§ 28 SGB VI) wie Haushaltshilfe oder Reisekosten und sonstige Leistungen (§ 31 SGB VI) wie etwa Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben oder onkologischen Nachsorge. Ausgestaltung und Umfang der Teilhabeleistungen ergeben sich aus dem SGB IX.

Die medizinischen Leistungen umfassen vor allem die Behandlung durch Ärzte oder andere Heilberufe sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und mit Heil- und Hilfsmitteln; sie werden auch stationär in ärztlich geleiteten Kurkliniken oder Sanatorien erbracht (§ 15 Abs. 2 SGB VI). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen vor allem in Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Berufsvorbereitung, Ausbildung, zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung. Die Leistungen der Rehabilitation sind Pflichtleistungen (§ 9 Abs. 2 SGB VI); die Auswahl der Leistungen steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Rentenversicherung (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Auf die Leistung von Übergangsgeld besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (§ 20 SGB VI). § 32 SGB VI regelt Zuzahlungen der Versicherten bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen.

3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung§ 11 Rentenversicherung › IV. Rentenleistungen

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