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5. Renten wegen Todes

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a) Im Fall des Todes des Versicherten sichert die gesetzliche Rentenversicherung dessen Hinterbliebene. Sie erhalten nach Maßgabe des § 46 SGB VI Witwen-/Witwerrente, nach Maßgabe des § 47 SGB VI Erziehungsrente und nach Maßgabe des § 48 SGB VI Waisenrente. Bei der Witwen- bzw Witwerrente und bei der Waisenrente handelt es sich um Renten, die aus einer fremden Versicherung des Verstorbenen abgeleitet sind.

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b) Das Gesetz unterscheidet in § 46 SGB VI die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente. Beide scheiden gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI aus, wenn die (nach dem 1. Januar 2002 geschlossene, § 242a Abs. 3 SGB VI) Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, soweit nicht die Umstände im Einzelfall ergeben, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht Zweck der Eheschließung war.

Die kleine Witwen- bzw Witwerrente erhalten Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, schon dann, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren) erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung in § 242a Abs. 1 SGB VI gilt die Beschränkung auf 24 Kalendermonate allerdings nicht, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist; dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte bei Inkrafttreten älter als 40 Jahre war (vor dem 2. Januar 1962 geboren ist) und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Anspruch auf die große Witwen- bzw Witwerrente haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, unter folgenden Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 SGB VI): Sie erziehen entweder ein noch nicht achtzehnjähriges Kind (eigenes Kind oder Kind des versicherten Ehegatten) oder sie haben das 47. Lebensjahr vollendet oder sie sind erwerbsgemindert (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr 1–3 SGB VI, siehe aber auch die Übergangsregelung in § 242a Abs. 2 bis 5 SGB VI). Der Anspruch auf die (kleine und große) Witwen- oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe wenigstens ein Jahr gedauert hat (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Der Anspruch entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht (§§ 46 Abs. 1, 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Wird die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, hat der überlebende Ehegatte unter den allgemeinen Voraussetzungen erneut Anspruch auf die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente (Witwen- bzw Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, § 46 Abs. 3 SGB VI). Eine Rente, die bereits einmal aufgelebt war, kann nicht noch einmal aufleben.

Beispiel:

Die Witwe W des V heiratet den X, nach der Scheidung von X heiratet sie Y. Wird sie auch von Y geschieden, lebt die Rente nach V nicht wieder auf[67].

Die kleine Witwen- bzw Witwerrente beträgt 25% der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten (Rentenartfaktor 0,25 gemäß § 67 Nr 5 SGB VI), die große Witwen- bzw Witwerrente beträgt vom 1. Januar 2002 an 55% der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten (Rentenartfaktor 0,55 gemäß § 67 Nr 6 SGB VI). In den ersten drei Monaten nach dem Tod werden beide Rentenarten in Höhe von 100% der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten geleistet. Der vom 1. Januar 2002 an geltenden Absenkung der Rentenhöhe steht eine verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen gegenüber. Nach Maßgabe von § 120a SGB VI können die Ehegatten vereinbaren, dass erworbene Anwartschaften geteilt werden (Rentensplitting statt Hinterbliebenenversorgung). Eigenes Einkommen des Rentenberechtigten wird nach Maßgabe des § 97 SGB VI auf die Rente angerechnet.

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