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2. Versicherungsfreiheit

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Gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei sind diejenigen Personengruppen, deren Altersversorgung bereits anderweitig gesichert ist, die also der Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht bedürfen. Hierzu gehören insbesondere Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder mit Anwartschaft auf eine Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Versicherungsfrei sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr 1, 2 SGB VI ferner geringfügig Beschäftigte (Rn 139) in der Variante der Zeitgeringfügigkeit (§§ 8 Abs. 1 Nr 2, 8a iVm 8 Abs. 1 Nr 2 SGB IV) und geringfügig selbstständig Tätige (§§ 8 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 8a SGB IV). Versicherungsfrei sind auch Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die während der Dauer ihres Studiums ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten (§ 5 Abs. 3 SGB VI), versicherungsfrei sind schließlich Personen, die eine Altersversorgung beziehen (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Studierende, die mehr als geringfügig beschäftigt werden, sind rentenversicherungspflichtig; das „Werkstudentenprivileg“ gilt in der Rentenversicherung nicht.

Die Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte in der Variante der Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV wurde 2013 aufgehoben, Rn 142). Die bis zum 31. Dezember 2012 gültige Rechtslage gilt nach Maßgabe von § 230 Abs. 8 SGB VI für Personen, die aufgrund der geringfügigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, fort, wenn ihr Entgelt nicht über 400 Euro erhöht wird.

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