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2. Wartezeiterfüllung, rentenrechtliche Zeiten

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Neben dem Eintritt eines der gesetzlich normierten Versicherungsfälle (Alter, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Tod) setzt die Inanspruchnahme einer Leistung (anders als in der Kranken- und Unfallversicherung) in der Regel die Erfüllung bestimmter Wartezeiten voraus.

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a) Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, ihre Erfüllung ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auf Rente wegen Todes (vgl § 50 Abs. 1 SGB VI).

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b) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen (§ 243b SGB VI). § 50 Abs. 2–5 SGB VI sieht längere Wartezeiten (von 20, 25, 35 und 45 Jahren) für bestimmte weitere Rentenansprüche vor. Welche Zeiten im Einzelnen auf die jeweiligen gesetzlichen Wartezeiten (die allgemeine Wartezeit oder die Wartezeiten von 15, 20, 25, 35 oder 45 Jahren) angerechnet werden, normiert § 51 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung, wegen einer Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Grundsätzlich müssen die Wartezeiten in der Zeit zwischen dem Beginn der Versicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Tod) erfüllt sein, es kommt in der Regel nicht darauf an, in welchen Abschnitten dieses Zeitrahmens die Zeiten zurückgelegt worden sind.

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c) Welche Zeiten bei der Berechnung die Wartezeiten erfüllen und als solche die Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. rentenrechtliche Zeiten beeinflussen können, regeln die §§ 54–62 SGB VI. Das Gesetz kennt als rentenrechtliche Zeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI (1) Beitragszeiten, (2) beitragsfreie Zeiten und (3) Berücksichtigungszeiten.

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aa) Beitragszeiten sind gemäß §§ 55, 247 ff SGB VI Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Dabei gelten als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, wie zB bei Glaubhaftmachung der Beitragszahlung gemäß § 203 Abs. 2 SGB VI. Beitragszeiten sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr 1 lit. b) SGB VI auch beitragsgeminderte Zeiten. Diese liegen vor, wenn Kalendermonate sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind; außerdem gelten als beitragsgeminderte Zeit Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (§ 54 Abs. 3 S. 1 u. 2 SGB VI).

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bb) Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 ff SGB VI, zB für Krankheit, Arbeitslosigkeit), mit einer Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) oder mit Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI, zB für Militärdienst, Kriegsgefangenschaft) belegt sind (wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind).

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cc) Berücksichtigungszeiten ergeben sich gemäß § 57 SGB VI durch die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249 f SGB VI) auch in dieser Zeit vorliegen.

Beispiel:

Die gesetzlich rentenversicherte V bekommt am 11. Oktober 1993 ihr zweites Kind F. Für Zeiten der Erziehung des F in dessen ersten drei Lebensjahren erhält V Pflichtbeitragszeiten gem. § 56 SGB VI (Kindererziehungszeiten), die Beiträge hierfür werden vom Bund gezahlt (§ 177 Abs. 1 SGB VI); die Zeit ist daneben Berücksichtigungszeit gemäß § 57 SGB VI. Die weiteren sieben Jahre bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des F sind nur Berücksichtigungszeiten.

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