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1. Grundsatz
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Die vor dem Hintergrund langer Lebenserwartung und der Alterung der Bevölkerung veränderte Steuerung der Rentenanpassung wird zu einer Absenkung des Rentenniveaus führen. Diese Absenkung soll durch den Aufbau einer aus Steuermitteln geförderten privaten Altersvorsorge auf Kapitaldeckungsbasis kompensiert werden. Vorgesehen ist, dass die förderungsberechtigten gesetzlich Rentenversicherten (und auch Beamte, § 10a Abs. 1 S. 1 EStG) einen Mindesteigenbetrag in eine private Zusatzversicherung investieren, der nach § 86 EStG 4% der dort genannten Einnahmen beträgt, maximal jedoch 2100 Euro jährlich. Der niedrigste Mindesteigenbedarf beläuft sich auf 60 Euro. Diese private Altersvorsorge wird alternativ auf zwei Wegen staatlich gefördert: entweder durch eine Zulage (§§ 79 ff EStG) oder durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe (§ 10a EStG). Die maßgeblichen Regelungen finden sich daher nicht im SGB VI, sondern in den genannten Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Welche Variante der Förderung im Einzelfall vorzugswürdig ist, richtet sich nach der Einkommenslage und der Kinderzahl.
Der prozentuale Mindesteigenbetrag führt bei Besserverdienenden zu einem höheren Aufwand bei festgeschriebenem staatlichem Zuschuss. Ein verheirateter Versicherter mit zwei Kindern und einem Jahresverdienst von 50 000 Euro muss 2000 Euro aufwenden, um die staatliche Förderung voll auszuschöpfen; hier wird es sinnvoll sein, statt die Zulage in Anspruch zu nehmen, bis zu 2100 Euro von der Steuer abzusetzen. Die Grundzulage beträgt jährlich je Ehegatte 175 Euro und erhöht sich einmal um 200 Euro, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 185 Euro jährlich, sie erhöht sich jedoch für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind auf 300 Euro.